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Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Privatgutachtens

Rechtsanwalt Mario van Suntum kommentiert: Geklagt: Eine in einem Prozess verklagte Haftpflichtversicherung gab außerhalb des Prozesses ein Sachverständigengutachten in Auftrag, um den aufgekommenen Verdacht eines Betruges an ihr zu erhärten. Sowohl dieses Privatgutachten als auch das später im Prozess  eingeholte gerichtliche Sachverständigengutachten bestätigten, dass die Versicherung tatsächlich getäuscht werden sollte. Die Klage wurde deshalb abgewiesen. Daraufhin beantragte die Versicherung, die außergerichtlich entstandenen  Gebühren für das Privatgutachten als Kosten des Rechtsstreites gegen den Kläger festsetzen zu lassen.


Entschieden: Der BGH gibt der Versicherung Recht. Die Kosten eines vorprozessualen Privatgutachtens können ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreites festgesetzt werden. Und zwar dann, wenn das Privatgutachten – wie hier – einerseits unmittelbar prozessbezogen war, also in unmittelbarer Beziehung zum konkret bevorstehenden Rechtsstreit stand. Andererseits muss  die Einholung des Privatgutachtens auch erforderlich gewesen sein. Das trifft zu, wenn die Partei  aufgrund fehlender Fachkenntnis ohne Mitwirkung des Privatgutachters zur entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht in der Lage ist.    


Fazit: Die Entscheidung ist auch für Bauprozesse  relevant. Gerade der fachlich nicht versierte Bauherr kann Abrechnungsfehler oder Baumängel in ihrem Umfang, ihren Ursachen und Auswirkungen nicht zuverlässig abschätzen. Demzufolge kann er einen Bauprozess zumeist nicht ohne vorherige sachverständige Beratung führen. Das ist zwar zunächst mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Doch im Erfolgsfall muss der Bauherr nicht befürchten, auf diesen Ausgaben sitzen zu bleiben. Denn eine Erstattung der für den Sachverständigen vorab aufgewendeten Kosten kann – soweit die oben genannten Voraussetzungen zutreffen – im Rahmen der Kostenfestsetzung des anschließend geführten Prozesses erfolgen.   Alternativ besteht bei Baumängeln in der Regel ein Schadenersatzanspruch in Höhe der entstandenen Gutachterkosten, den Bauherren selbständig einklagen können.   Sachverständigenkosten gelten als ein zu erstattender Mangelfolgeschaden, sofern dem Bauherrn erst durch das Gutachten  ein zuverlässiges Bild über die Mängel verschafft und ihm dadurch eine Beurteilung seiner Ansprüche ermöglicht wird.     


Juli 2009 -  Mario van Suntum, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Leipzig




Aktuelle Kommentare:

Individuell vereinbarte Endrenovierungspflicht wirksam - Senatsurteil vom 14. Januar 2009, VIII ZR 71/08

Der BGH hatte sich wiederholt mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses eine Endrenovierung der Mietsache schuldet, wenn dies im Mietvertrag und zusätzlich individuell im Übergabeprotokoll vereinbart wurde.    


Kommentar von Susann Staake

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Schallschutz im Wohnungsbau

Rechtsanwalt Mario van Suntum kommentiert: Geklagt: Die Kläger erwarben eine Eigentumswohnung. In der Baubeschreibung des Bauträgers hieß es zur "Material- und Ausstattungsbeschreibung" unter anderem: "In den Wohngeschossen kommt ein schwimmender Estrich auf Wärme- bzw.
Kommentar von Mario van Suntum

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Umfangreiche Neuregelungen HOAI 2009

1. Ein Wohnungseigentümer hat mehrere Monate das laufende Wohngeld nicht gezahlt. Von der Verwaltung mit der rechtlichen Vertretung beauftragt, prüfen wir die Sach- und Rechtslage.
Kommentar von Mario van Suntum

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Räum- und Streupflicht überarbeitet

Ein Wohnungseigentümer hat mehrere Monate das laufende Wohngeld nicht gezahlt. Von der Verwaltung mit der rechtlichen Vertretung beauftragt, prüfen wir die Sach- und Rechtslage.
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